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Busreisen wieder erlaubt!

AB 10.6. gelten in Österreich folgende Regeln bei Busreisen:

  • Jeder Sitzplatz im Bus darf wieder genutzt werden (Vollbesetzung 100%).
  • Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Regel). Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Während der Busfahrt sind FFP2-Masken zu tragen (Anmerkung: Auf der Homepage des Sozialministeriums findet sich folgende Ankündigung: „Geplant ab 1. Juli: Maskenpflicht in Innenräumen immer dort, wo in Innenräumen kein 3-G-Nachweis erforderlich ist.“)
  • Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu benennen – dieser muss das Präventionskonzept kennen und ist Ansprechpartner der Behörden. Eine verpflichtende Schulung ist dafür nicht vorgesehen.
  • Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (Musterpräventionskonzept für „Reisebusunternehmen“ finden Sie auf der Homepage!)
  • Am Fahrt-/Ausflugsziel haben die Fahrgäste die jeweils gültigen Zutritts-Regeln zu beachten (zB für die Gastronomie, Hotel, Museum, Stadtbesichtigung etc.). 

Zusätzlich gelten vorerst BIS ZUM 30.6.2021 für die Betreuung ihrer Reisegruppe durch „Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer“ bedeutet das folgende Regeln:

  • Registrierungspflicht: Für Aktivitäten außerhalb des Busses, bei denen sich Personen voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, sind die Kontaktdaten (Name, Tel. Nr., ggfs. E-Mail) zu erheben.
  • Anzeigepflicht „Zusammenkunft ab 17 Personen“: Bei Zusammenkünften außerhalb des Busses ab 17 Personen (zB. Stadtführung) hat der Busunternehmer diese bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 1 Woche vorher elektronisch anzeigen. (Lt. Homepage des Sozialministeriums wird die Frage „bei welcher Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Busreise (z. B. Sightseeing Reise) die Zusammenkunft zu melden“ ist, wie folgt beantwortet:
    • Ein Busausflug mit anschließendem Programm (z. B. Stadtbesichtigung, Theaterbesuch) ist daher nur bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Zielorts – und nicht auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Abfahrtorts bzw. bei Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel Zwischenstopps zur Rast bzw. zum Zu- und Ausstieg von Personen eingelegt werden – anzuzeigen.

Quelle: WKO Österreich